Nutzungsausfall: Beurteilung der Entschädigung bei Mischnutzung

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist Nutzungsentschädigung nur zu zahlen, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar den Gewerbeertrag steigert (in diesem Fall besteht Anspruch auf entgangenen Gewinn), durch den Ausfall aber einen fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist. Eine  abstrakte oder an den Kosten der Vorhaltung eines Ersatzfahrzeuges berechnete Entschädigung scheidet aus.

 

Vorhaltekosten können nur geltend gemacht werden, wenn für den Fall des Ausfalls eines Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug gehalten wird.

 

Wird das beschädigte Fahrzeug gewerblich genutzt als auch (z.B. durch Überlassung an einen Mitarbeiter aufgrund der 1%-Regelung) privat (gemischte Nutzung), kann eine Nutzungsausfallentschädigung nur von dem Berechtigten der privaten Nutzung im Umfang der privaten Nutzung, die darzulegen ist, verlangt werden.

 

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2024 - 13 S 82/23 -

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