Erbenfeststellungsklage nach Erbscheinverfahren möglich (Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde)

Im Erbscheinverfahren wird vom Nachlassgericht geklärt, auf wen der Erbschein ausgestellt wird. Der Erbschein beinhaltet nur die Vermutung, dass dem dort Benannten das Erbrechts zukommt (§ 2365 BGB), weshalb der rechtskräftigen Entscheidung keine formelle und materielle Bindungswirkung zukommt. Es kann nach dem Erbscheinverfahren jederzeit noch eine Erbenfeststellungsklage erhoben werden, wobei das Prozessgericht von der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinverfahren abweichen kann.

 

Erhebt der im Erbscheinverfahren unterlegene Antragsteller gegen den Beschluss wegen Verletzung rechtlichen Gehörs Verfassungsbeschwerde, ist diese ohne vorherige Erbenfeststellungsklage im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) unzulässig.

 

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2024 - 1 BvR 1929/23 -

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