Beschlusskompetenz zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf WEG-Verwalter

Nach § 27 Abs. 2 WEG (in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung) können die Wohnungseigentümer nunmehr die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Verwalters für das Innenverhältnis nach § 27 Abs. 1 WEG einschränken und erweitern. Soweit sie nach § 19 Abs. 1 WEG in Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Beschluss entscheiden dürfen, können sie gem. § 27 Abs. 2 WEG ihre Entscheidungskompetenz auf den Verwalter übertragen.

 

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, wenn die Wohnungseigentümer dem Verwalter über die ihm bereits durch Gesetz (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) eingeräumten Aufgaben und Befugnisse hinaus weitreichender auch die Kompetenz übertragen, Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen, die übergeordnete Bedeutung haben oder zu erheblichen Verpflichtungen der GdWE führen.

 

Entscheidungsmaßstab für den Verwalter sei, unabhängig davon, ob er im eigenen Kompetenzbereich oder im delegierten Kompetenzbereich tätig wird, der Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung.

 

Hier: Zum beschlossenen Ausbau der Fenster wurde dem Verwalter die Einholung von drei Angeboten und ein Maximalbetrag an Kosten vorgegeben worden.  Damit sind die wesentlichen Entscheidungen über die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme und der Finanzierung getroffen worden. Die Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen habe ohne weiteres auf den Verwalter delegiert werden können.

 

BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR241/23 -

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