Rechtskrafterstreckung bei neuer Klage nach (Rück-) Abtretung

Bestimmt wird der von der Rechtskraft umfasste Streitgegenstand vom Klageantrag, in dem sich die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet.  Das gilt unabhängig davon, ob diese einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhaltes von den Parteien vorgetragen wurden oder nicht, ferner unabhängig davon, ob die Parteien nicht vorgetragene Tatsachen bereits kannten und hätten vortragen können.

 

Die Rechtskraft beschränkt sich auf den unmittelbaren Streitgegenstand, also die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht erfasst werden einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die Entscheidung aufbaut. Feststellungen von präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen nehmen als bloße Urteilselemente damit nicht an der Rechtskraft teil. Die Feststellung der fehlenden Aktivlegitimation ist ein Urteilselement, welches and er Rechtskraft nicht teilnimmt.

 

Tritt der Anspruchsinhaber seinen Anspruch an einen Dritten ab, wird dessen Klage wegen fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen, so wird gleichwohl über den Lebenssachverhalt entschieden, wenn sich nicht aus dem Tenor oder den Gründen ein Vorbehalt ergeben sollte.

 

Lässt sich ehemalige Anspruchsinhaber den Anspruch (nach Zurückweisung der Klage des Zessionars) zurückabtreten, und wird nunmehr die ehemalige Zession an den Zessionar als wirksam angesehen, dann ist die Klage des ehemaligen Anspruchsinhabers auch abzuweisen, da ihr die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegensteht. 

 

BGH, Urteil vom 07.08.2024 – VIa ZR 930/23 -

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