Zeuge: Folgen des Nichterscheinens zu einem Termin

Erscheint ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin, können ihm gem. § 380 Abs. 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Dazu zählen auch die durch einen neuen Termin notwendig werdenden Kosten.

 

Für die Festsetzung der gegen den Zeugen bei seinem Ausbleiben zum Termin zu tragenden Mehrkosten greift die dem Kostenfestsetzungsverfahren prägende Grundregel, dass nur die Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung von Rechten der Partei notwendig sind (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).

 

Handelt es sich bei dem Prozessbevollmächtigten einer Partei um einen ausländischen, in Deutschland zugelassenen und von seiner Kanzleipflicht in Deutschland entbundenen Rechtsanwalt, der die ebenfalls dort im Ausland wohnende Partei vertritt, sind seine Reisekosten für die Teilnahem an dem neuen Termin (insbesondere auch zur Beweisaufnahme) notwendige Kosten und grds. vom Zeugen zu tragen (hier-Flugkosten von € 1.000,00).

 

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 2 W 39/23 -

Kommentare: 0