Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür und Beweis des ersten Anscheins bei Haftungsabwägung

Bei Kollision eines Fahrzeugs mit einer geöffneten Tür eines stehenden Fahrzeugs liegt zunächst eine Haftung aller Unfallbeteiligten nach §§ 7, 17, 18 StVG iVm. § 115 VVG vor. Damit hat eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG zu erfolgen.

 

Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigevorgang aus dem Fahrzeug zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden.

 

Für den Haftungsanteil des mit der geöffneten Tür kollidierenden Fahrzeugs kommt es darauf an, ob die Öffnung zu sehen war und der Sicherheitsabstand eingehalten wurde bzw. werden konnte.

 

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.07.2024 - 3 U 16/24 -

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