Regressanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1 SGB VII

Die Verjährungsfrist nach § 113 S. 1 SGB VII beginnt kenntnisunabhängig ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalles durch den Unfallversicherungsträger zu laufen.  § 113 S. 1 SGB VII ist nicht nur auf Unfallversicherungsträger anwendbar, sondern auf alle Sozialversicherungsträger (so auch gesetzliche Krankenversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung).

 

Die Verjährungsfrist ist taggenau zu berechnen. Mögliche Umstände, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können, sind zu berücksichtigen.

 

Der Verfasser setzt sich mit den Gründen des OLG zur Zulassung der Revision kritisch auseinander.

 

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.07.2024 - 7 U 89/23 -

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