GbR – Eintragung in das Gesellschaftsregister nur mit Angabe des Gesellschaftszwecks ?

Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsregister hat keine konstitutive Wirkung, sondern nur deklaratorische Wirkung; ihre Rechtsfähigkeit ist auch ohne Eintragung gegeben.

 

Die Voraussetzungen zur Anmeldung einer eGbR zum Gesellschaftsregister sind in § 707 Abs. 2 BGB normiert. § 3 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 GesRV enthält zur Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft lediglich eine Sollbestimmung; dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Eintragung nicht von der Angabe abhängig gemacht werden kann (BR-Drs. 560/22, S. 15).

 

Auch im Rahmen der Amtsprüfung des Registergerichts nach § 26 FamFG können weitergehende Angaben als in § 707 Abs. 2 BGB nur verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Gesellschaftsform bestehen, eine allgemeine Möglichkeit des Missbrauchs reicht nicht aus.

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2024 - 14 W 52/24 - (Wx)

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