Gewährleistungsanspruch und Klausel „nicht mitvermietet werden“

Eine in einem Mietvertrag als AGB-Klausel verwandte Formulierung „als nicht mitvermietet“ würden technische Geräte der Einbauküche „gelten“, ist unklar iSv. § 305c Abs.2 BGB, da zumindest zwei Auslegungsmöglichkeiten bestehen: Sie kann bedeuten, dass der Vermieter nicht zur Reparatur/zum Austausch verpflichtet ist, aber auch, dass sie ohne zusätzlichen Mietzins zur Grundmietet unter Beibehaltung der Gewährleistungsrechte des Mieters nach §§ 535 ff BGB mitvermietet wird.

 

Damit kann der Mieter bei einem Defekt des Geräts dessen Reparatur (evtl. Austausch) durch den Vermieter verlangen, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB..

 

 

LG Berlin II, Beschluss vom 30.06.2024 - 67 S 144/24 -

Kommentare: 0