Firmierung unter einer Internet-Domain

§ 18 Abs. 1 HGB fordert eine Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft. Erforderlich ist deshalb, dass die gewählte Bezeichnung als Name verwandt werden kann und individualisierend wirkt. An der Unterscheidungskraft ermangelt es, wenn ein „Allerweltsname“ genutzt wird und auch dann, wenn die Bezeichnung rein beschreibender Natur ist (wie z.B. bei Gattungsbezeichnungen, z.B. Vertrieb.de).

 

Die Vergaberichtlinien der Denic eG, eine Domain nur einmal zu vergeben, führt nicht durch die TOP-Level-Domain (hier: de) zur Unterscheidungskraft. Die Top-Level-Domain wird in der Regel nicht prägend wahrgenommen (Beispiel: „XXX.de“ zu „XXX.com“). Hinzu kommt (hier) das Freihaltungsbedürfnis bezüglich einer allgemein gehaltenen Bezeichnung, die die Bildung anderer Firmen nicht übermäßig beeinträchtigen darf.

 

Vorliegend hatte die verwandte allgemeine Bezeichnung auch keine allgemeine Verkehrsgeltung.

 

 

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.05.2024 - 22 W 16/14 -  

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