Kaskoversicherung: Höchstentschädigungsklausel bei Oldtimer

Sind im Rahmen einer Kaskoversicherung über einen Oldtimer neben den AKB auch Sonderbedingungen Oldtimer vereinbart, in denen für die Höchstentschädigung auf den (vereinbarten) Marktwert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuzüglich 10% abgestellt wird, muss der Versicherungsnehmer bei Wertsteigerungen des Oldtimers den Versicherungswert regelmäßig anpassen lassen, will er im Rahmen der Höchstentschädigung bei einem Schaden den aktuellen Wert des Fahrzeuges ersetzt erhalten, liegt dieser mehr als 10% über den bisher (vereinbarten) Marktwert.

 

 

LG Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024 - 2 O 230/23 -

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