Privatgutachten: Einholung durch (große) Versicherung

Zu den notwendigen Kosten eines Rechtsstreits iSv. § 91 Abs. 2 ZPO können auch Sachverständigenkosten gehören, die von den Parteien aus Anlass und zur Führung des Rechtstreits eingeholt wurden.

 

Holt eine (auch große) Versicherungsgesellschaft ein eigenes Sachverständigengutachten ein, nachdem ein gerichtlich eingeholtes für sie negativ war, und kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Versicherung würde insoweit interne Sachkunde (hier: komplexe medizinischen Fragen zur Schädigung des Sehnervs) vorhalten, kann sie die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Gegenpartei festsetzen lassen.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2024 - 17 W 40/24 -

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