Gemeinschaftsordnung: Mehrheitsbeschluss und Wahrung im Grundbuch

Ein Beschluss, mit dem einem Miteigentümer ermöglicht wird, sein Teileigentum in Wohnungseigentum (oder umgekehrt) umzuwandeln, bedarf zur Eintragung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungs- und Teileigentümer. Gleiches gilt für die Eintragung einer Änderung der in der Gemeinschaftsordnung geregelten Vertretung bei der Stimmabgabe.

 

Entsprechende mit qualifizierter Mehrheit gefasste Beschlüsse der Wohnungs- und Teileigentümer dürfen nur in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern eingetragen werden, wenn zu den entsprechenden Reglungen in der Gemeinschaftsordnung bereits Öffnungsklauseln enthalten sind.

 

Ein ohne Öffnungsklausel gefasster Beschluss bleibt unabhängig davon bindend, wenn er nicht nichtig ist oder angefochten wurde.

  

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2024 - 1 W 378/23 -

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