Kautionsrückzahlung: Aufrechnung und Verjährung von Schadensersatzanspruch des Vermieters

§ 390 BGB bestimmt, dass eine Forderung, der eine Einrede (also ein Leistungsverweigerungsrecht) entgegensteht, nicht aufgerechnet werden kann. § 215 BGB stellt sich als eine Ausnahmevorschrift von § 390 BGB dar. Nach § 215 Alt 1 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der der Aufrechnung zugrunde liegende Anspruch noch nicht zu dem Zeitpunkt verjährt gewesen ist, in dem er erstmals hatte aufgerechnet werden können. Grundlage ist die Aufrechnungslage vor Verjährungseintritt, § 387 BGB.

 

Schadenersatzansprüche des Vermieters verjähren regelmäßig in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch nach Ablauf dieser Frist kann ein Vermieter dem Anspruch auf Rückzahlung der Baukaution (einschl. Zinsen) des Mieters den Schadensersatzanspruch entgegenhalten und selbst dann einen Entschädigungsanspruch aufrechnungsweise geltend machen, wenn er bisher nicht von der Ersetzungsbefugnis (Entschädigung statt Naturalrestitution) Gebrauch gemacht hatte, § 215 Alt. 1 BGB.

 

 

BGH, Urteil vom 10.07.2024 - VIII ZR 184/23 -

Kommentare: 0