Zuständigkeit bei Streit, ob Wohn- oder Gewerberaum

Die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Mieträume in Bezug auf das Vorliegen eines Wohnraum- oder Gewerbe-/Geschäftsraummietvertrages bestimmt sich nach dem Klageantrag folgenden schlüssigen Sachvortrag des Klägers, da danach der Streitgegenstand bestimmt wird.

 

Berühmt sich der Beklagte Gegenrechte aus einem Wohnraummietvertrag, kann dies nur dann zur Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2a GVG anstelle des nach dem Streitwert angerufenen Landgerichts führen, wenn der Kläger dem (schlüssigen) Vortrag des Beklagten nicht entgegentritt.

 

Liegt in der zuständigkeitsbegründenden Tatsache eine doppelrelevante Tatsache (was der Fall ist, wenn  diese zugleich Voraussetzung für die Begründetheit der Klage ist), wird über das Vorliegen dieser Tatsache kein Beweis zur Klärung der Zuständigkeit erhoben, sondern ist für die Entscheidung das Vorbringen des Klägers für die Zulässigkeit als wahr zu unterstellen. 

 

Erweist sich der den Klageantrag stützende Vortrag des Klägers zum Mietverhältnis (z.B. Gewerberaummietvertrag statt Wohnraummietvertrag bei Klage vor dem Landgericht) als unwahr, so ist die darauf gestützte Klage als unbegründet abzuweisen.

 

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2024 - 3 U 96/23 -

Kommentare: 0