Streithelfer: Kosten im Hauptsacheverfahren als Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren

Wird von einem Antragsgegner nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens ein Antrag gestellt, dem Antragsteller eine Frist zu Klageerhebung zu stellen, und wird die Klage nicht aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses erhoben, so kann der Antragsgegner beantragen, seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, § 494a Abs. 1 ZPO.

 

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens.

 

Erhebt der Antragssteller Klage gegen Dritte (hier: die weiteren Antragsgegner) und tritt der Antragsgegner, der den Antrag nach § 494a ZPO stellte, dem Verfahren auf Seiten der jetzigen beklagten weiteren Antragsgegner als Streithelfer bei, begründet eine (auch nur teilweise) Kostenentscheidung zu Lasten der beklagten Antragsgegner (und nach § 101 ZPO insoweit auch zu Lasten des Streithelfers) keinen (teilweisen, an der Quote im Urteil orientierten) Rückerstattungsanspruch des Antragstellers gegen den als Streithelfer beigetretenen ehemaligen Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens. Eine Verrechnung einer nach einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren erfolgten Zahlung kann nicht erfolgen; der Streithelfer hat, insoweit nach § 101 ZPO eine Kostenquote im Urteil zu seinen Gunsten festgelegt wurde, einen ungeschmälerten Anspruch darauf.

 

Es kann auf sich beruhen, ob es sich bei der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nur um eine vorläufige Kostenentscheidung handelt.

 

 

BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 67/23 -

Kommentare: 0