Fristwahrung: Zur elektronischen Signatur, wenn Verfasser und Absender verschiedene Personen sind

Grundsätzlich reicht bei der Übermittlung auch eines bestimmenden Schriftsatzes an das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. per beA oder beSt, § 130a ZPO, § 52a FGO) eine einfache Signatur.

 

Wird das Dokument zwar von dem dies verfassenden Rechtsanwalt oder Steuerberater einfach signiert  (Name mit Angabe Rechtsanwalt bzw. Steuerberater), aber von einem anderen Rechtsanwalt oder Steuerberater über dessen elektronisches Postfach dem Gericht übermittelt, so ist dieses von dem übermittelnden Rechtsanwalt  oder Steuerberater qualifiziert elektronisch zu signieren. Erfolgt die qualifizierte Signatur nicht, ist ein mit diesem Schriftstück eingelegter Rechtsbehelf als unzulässig abzuweisen; ob Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, wäre auf zu begründenden Antrag gesondert zu prüfen. Ebenfalls führt es zur Unzulässigkeit, wenn zwar der versendende Rechtsanwalt bzw. Steuerberater über sein elektronisches Postfach auf dem sicheren Übermittlungsweg den bestimmenden Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur versieht, er aber nicht Prozessbevollmächtigter (Haupt- oder Unterbevollmächtigter) ist bzw. nicht der prozessbevollmächtigten Kanzlei (Sozietät) angehört.

 

BGH, Beschluss vom 28.02.2024 – IX ZB 30/23 -

 

BFH, Beschluss vom 28.06.2024 – I B 41/23 (AdV) -

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