Kostenfestsetzung: Kosten einer Partei für Bauteilschließung bei Kostenaufhebung

Gerichtskosten sind Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Bei den Auslagen des Gerichts handelt es sich auch um das Honorar des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sowie dessen Aufwendungen, z.B. durch Hinzuziehung von Hilfskräften, wie von ihm beauftragte Handwerker (KV-GKG 9005).

 

Übernimmt eine Partei im Rahmen einer Bauteilöffnung die danach notwendige Neuverfliesung, handelt es sich nicht um Gerichtskosten, sondern um Parteikosten. Wird in einem Vergleich zwischen den Parteien geregelt, dass die Parteikosten gegeneinander aufgehoben werden, jede Partei mithin ihre eigenen Kosten trägt, so kann die betroffene Partei ihre Kosten für die Neuverfliesung nicht zur Kostenfestsetzung geltend machen. Ein eventueller materieller Anspruch bleibt davon grundsätzlich unberührt.

  

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.03.2024 - 2 W 44/23 -

Kommentare: 0