Videoverhandlung: (Wer trägt) Kosten der Videoverhandlung bis zum 18.07.2024 und danach

 

Die Auslagenpauschale nach Nr.9019 KV-GKG hat die Partei zu zahlen, die diese Teilnahme am Gerichtstermin wählt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Kostend des Verfahrens zu tragen hat.  Seit dem 19.07.2024 sind die Kosten entfallen; offen ist nur im Hinblick auf § 71 GKG, ob die Regelung von Nr. 9019 KV-GKG für am 18.07.2024 bereits anhängige Verfahren bei Videoverhandlungen danach noch gilt.

 

 

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 - 5 Ta 35/24 -

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