Pflichtteilsanspruch minderjähriger Kinder und deren Vertretung

Der überlebende und alleine als Erbe eingesetzte Elternteil ist gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB nicht von der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Kinder im Zusammenhang mit deren Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen.

 

Bei einer erkennbaren Gefährdung des Pflichtteilsanspruchs kann eine Einschränkung der Vertretungsmacht durch das Familiengericht möglich sein (vorliegend verneint).

 

Der Umstand, dass nicht ähnlich einem Berliner Testament die Kinder zu Schlusserben bestimmt wurden, stellt sich noch nicht als Gefährdung dar, da die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt ist (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB), ferner auch die Möglichkeit von Ersatzansprüchen nach §§ 2287, 2288 BGB zu berücksichtigen ist.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2024 - 10 WF 16/24 -

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