Unzulässige Meinungsäußerung einer ehrverletzenden Äußerung nach Interessensabwägung

Scharfe und auch abwertende Meinungsäußerungen können von der Meinungsfreiheit geschützt sein. Bei ehrverletzenden Äußerungen ist allerdings eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

 

Die Ausführung in einem Beitrag auf einer Onlineplattform „„Anstatt eine junge Doktorandin zu unterstützen, die seit Monaten attackiert, auf offener Straße verfolgt und sogar körperlich angegriffen wird, unterstützt die Stiftung lieber einen 60-jährigen Mann, der an der Spitze eines Lobby-Vereins steht und maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist, dem A seit Monaten ausgesetzt ist“ ist eine unzulässige Meinungsäußerung, da nach der Struktur des Satzes und der dort verwandten stilistischen Mittel, in dem die Bezeichnung „Mann“ verwandt würde, diese Bezeichnung für den Leser eine herabwürdigende Bedeutung zukommt. Eine seit Jahrzehnten nach außen gelebte geschlechtliche Identität wird der Klägerin abgesprochen, was sie nicht hinnehmen muss.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2024 - 16 U 93/23 -

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