Obliegenheitspflichtverletzung bei Falschangaben nach Schadensfall

Eine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung wegen Falschbeantwortung von Fragen des Versicherers anlässlich eines Schadensfalls ist vom Versicherer zu beweisen. Wurde der Versicherungsnehmer nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Obliegenheitspflichtverletzung durch Falschbeantwortung  belehrt, muss der Versicherungsnehmer die zur Obliegenheitspflichtverletzung führenden Umstände, die zu seiner Sphäre gehören (mithin die Gründe der etwaigen Falschangaben) nachprüfbar dartun.

 

Eine arglistige Obliegenheitspflichtverletzung verlangt neben Vorsatz das Bewusstsein, gegen die Interessen des Versicherers zu verstoßen. Die Beweislast für Arglist trifft den Versicherer, doch hat der Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, weshalb er plausibel darzulegen hat, weshalb es zu den objektiv falschen Angaben kam.

 

 

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

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