Brand aus unbekannter Ursache und Haftung nach § 7 StVG

Voraussetzung für eine Haftung nach § 7 StVG ist, dass sich der Schaden „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs ereignet hat. Danach muss die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung stehen.

 

Das Parken eines Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße gehört zum Betrieb des Fahrzeugs. Brennt dieses (und kommt es dadurch zu einen Drittschaden), haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach § 7 StVG, wenn der Brand durch den Betrieb oder eine Betriebseinrichtung verursacht wurde. Die Beweislast hat der (klagende) Geschädigte. Kann nicht festgestellt werden, welche Betriebseinrichtung zum Brand führte und eine Brandstiftung nicht ausgeschlossen werden, ist die Klage des Dritten abzuweisen.

 

 

BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23 -

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