Reiserücktritt: Vorhersehbarkeit der wesentlichen Beeinträchtigung der Reise

Der Reiseveranstalter verliert seinen Anspruch auf den Reisepreis (§ 651h Abs. 1 S. 2 BGB) bei einem wirksamen Reiserücktritt des Buchenden (§ 651h Abs. 1 S. 1 BGB), kann jedoch eine Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB).

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn die Reise wesentlich beeinträchtigt ist. Anerkannt ist, dass die Covid-10-Pandemie eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen kann.

 

Allerdings kann eine wesentliche Beeinträchtigung (hier: Covid-19-Pandemie) nicht angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Buchung (hier: Januar 2021 für November/Dezember 2021 nach Thailand) diese Beeinträchtigung bereits bekannt ist. Ausreichend für den Ausschluss der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung ist aber auch bereits, dass bei der Buchung Umstände vorliegen, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte. Es kommt auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Buchung die Weiterentwicklung der Situation noch nicht absehbar ist, wenn jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kürzester Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt.

 

 

BGH, Urteil vom 23.04.2023 - X ZR 58/23 -

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