Rechtsformangabe im Namen der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB muss die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrem Namen den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder (abgekürzt) „eGbR“ als Rechtsformzusatz führen. Eine Vorgabe, an welcher Stelle des Gesellschaftsnamens der Zusatz aufzunehmen ist, enthält das Gesetz nicht.

 

Da mit der gesetzlichen Anordnung eine Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezweckt ist, kommt es nur darauf an, ob durch die Stellung des Zusatzes diese Informations- und Aussagekraft beeinträchtigt wird.

 

Bei „…eGbR K2-Straße…“ trennen der Name (…) und die Ortsangabe (K2-Straße…) die Rechtsform, ohne dass Zweifel an dieser entstehen können.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2024 - 4 Wx 4/24 -

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