Sitzverlegung der GmbH ins Ausland

§ 4a GmbHG bestimmt, dass der Sitz der GmbH der Ort im Inland ist, der im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Damit ist eine Sitzverlegung des Satzungssitzes ins Ausland ausgeschlossen. Ein Beschluss zur Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland kann deshalb nicht im Handelsregister gewahrt werden.

 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2024 - 7 W 10/24 -

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