Straßenbäume – Verkehrssicherungspflicht durch Träger der Straßenbaulast

Dem Träger der Straßenbaulast obliegt die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen; ein Verstoß dagegen kann einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung begründen (§ 839 Abs. 1 BGB iVm. Art 34 GG). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf Straßenbäume.

 

Es ist ausreichend, wenn in regelmäßigen Zeitabständen die Straßenbäume auf ihre Standfestigkeit geprüft werden. Als gefährdet angesehene Bäume oder Teile von Bäumen sind zu beseitigen; kann dies nicht zeitnah erfolgen, ist der entsprechende Straßenabschnitt einstweilen für den Verkehr zu sperren.

 

Bei (auch orkanartigen) Sturm ist eine Sperrung der Straße wegen der Gefahr des Umsturzes von (auch gesunden) Bäumen oder Astbruch nicht notwendig. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den Benutzer bei erforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einrichten kann, was bei einem aufkommenden (orkanartigen) Sturm nicht der Fall ist.

 

 

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.06.2023 - 11 U 170/22 -

Kommentare: 0