Testierfähigkeit ist Grundsatz – zur Abweichung

Nach der Konzeption des § 2229 BGB gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.

 

Verbleiben nach der notwendigen Ermittlung zur Feststellung der für eine Entscheidung notwendigen Tatsachen (so auch im Rahmen eines Sachverständigengutachtens) Zweifel, gehen diese Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf eine fehlende Testierfähigkeit beruft.

 

Wird post-mortem eine Testierunfähigkeit aus einen zeitnah vor der Erstellung des Testaments angenommenen pathologischen Zustand gefolgert, können auch von einem Sachverständigen nicht auszuräumende Unsicherheiten dazu führen, dass die notwendige volle Überzeugung vom Bestehen einer Testierunfähigkeit nicht gewonnen werden kann.

 

 

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.04.2024 - 8 W 60/23 -

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