Befangenheit: Frühere Tätigkeit des Richters in einer Anwaltskanzlei

Ein Grund für die Annahme der Befangenheit eines Richters iSv. § 42 ZPO liegt vor, wenn dieser geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen; erforderlich (aber auch ausreichend) ist dafür das Vorliegen eines Sachverhalts, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt.

 

Auch wenn nicht jede abgeschlossene geschäftliche oder berufliche Beziehung des Richters zu einem Prozessbeteiligten einen Befangenheitsgrund darstellt, rechtfertigt nach oben genannten Grundsätzen ein früheres Anstellungsverhältnis des Richters in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer Partei die Annahme seiner Befangenheit, wenn dieses erst kurze Zeit (hier: weniger als 6 Monate) vor der Befassung des Richters mit dem Rechtsstreit beendet wurde. In diesem Fall kommt es auf ein zeitliches Überschneiden des Mandatsverhältnisses zu der Kanzlei mit der dortigen Anwaltstätigkeit des Richters nicht an.

 

 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 W 32/23 -

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