Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Strafverteidigerkosten können von dem Steuerpflichtigen als (auch nachträgliche) Werbungkosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, wenn ihm eine Tat in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit zur Last gelegt wird und die Tat nicht durch einen privaten Veranlassungszusammenhang überlagert wird.

 

Alleine der Vorwurf des Anzeigenerstatters eines Schädigungsvorsatzes bzw. einer Bereicherung des Steuerpflichtigen und/oder eines Dritten durch die vorgeworfenen Taten führt – jedenfalls bei einem strafrechtlichen Untreuevorwurf - nicht zur Überlagerung des beruflichen Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigerkosten durch außerberufliche private Gründe (entgegen FG Thüringen, Urteil vom 12.02.2014 - 3 K 926/13 -).

 

 

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2024 - 3 K 2389/21 E -

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