Hausratversicherung: Beweislastumfang bei Einbruchdiebstahl

Hausratversicherung: Nach § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84 liegt ein Einbruchdiebstahl u.a. vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt.

 

Der Versicherungsnehmer hat den behaupteten Einbruchdiebstahl nachzuweisen. Er muss ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, beweisen. Dazu gehört das Vorhandensein von Einbruchspuren. Diese müssen aber nicht stimmig in dem Sinne sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.

 

Ist der erforderliche Nachweis für einen Einbruchdiebstahl erbracht, muss der Versicherer nachweisen, dass es sich um einen vorgetäuschten Einbruch handelte, will er den Versicherungsschutz versagen.

 

 

BGH, Urteil vom 17.04.2024 - IV ZR 91/23 -

Kommentare: 0