Betriebsgefahr: Ölaustritt bei Befüllung Heizöltank durch Tankwagen

Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG muss ein dort benanntes Rechtsgut „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ verletzt bzw.  beschädigt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich in dem Schaden die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, also bei wertender Betrachtung der Schaden durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist.

 

Bei einem Kraftfahrzeug mit Arbeitsfunktion ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung desselben als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht. Es muss sich bei dem Schaden um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Damit entfällt eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn (i) die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, oder (ii) wenn es sich um Schäden handelt, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht.

 

Fliest bei einem Befüllvorgang mit Heizöl Öl aus, da am Heizöltank die Füllstandsanzeige defekt ist, scheidet damit eine Haftung nach § 7 StVG aus, da sich hier ein gegenüber der Betriebsgefahr des Öltankwagens eigenständiger Gefahrenkreis verwirklichte.

 

 

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2023 - 14 U 56/23 -

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