Rechtliches Gehör: Verletzung bei eigener Bewertung einer Verletzungsfolge entgegen Arztschreiben

Das Gericht (der Tatrichter) darf auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde hat. Hierauf hat das Gericht die Parteien vorher hinzuweisen.

 

Legt der Geschädigte (oder jener, der aus übergegangenen Recht klagt, z.B. § 6 Abs. 1 EntgFG) ärztliche Unterlagen vor, aus denen sich gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben (Diagnosen), wie auch die darauf beruhende Einschätzung der behandelnden Ärzte zur fehlenden Arbeitsfähigkeit, handelt es sich bei diesen Unterlagen um qualifizierten Sachvortrag, über welchen sich das Gericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einschätzung aus der Diagnose unter anderweitiger Bewertung von Tätigkeiten des Geschädigten hinwegsetzen darf; anders nur bei eigener (zuvor den Parteien dargelegter) medizinischer Sachkunde. Bei einem Verstoß ist das rechtliche Gehör verletzt, Art. 103 GG.

 

 

BGH, Beschluss vom 12.03.2023 - VI ZR 283/21 -

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