Umgangsregelung mit Kind: Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung

Eine gerichtlich gebilligte Regelung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind durch die Eltern ist  vollstreckbar, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, wenn der gebotene Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung erteilt wurde und eine  Zustellung an jeden Elternteil vorliegt, § 87 Abs. 2 FamFG.

 

Soweit den Eltern nicht das Umgangsrecht entzogen wurde, sind sie materiellrechtlich jedoch  - soweit nicht Dritte betroffen sind – über das Umgangsrecht weiterhin verfügungsbefugt und können die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung (auch teilweise) ändern, die dann insoweit aber nicht mehr vollstreckbar ist.

 

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2024 - 5 WF 166/23 -

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