Betreuungserweiterung: Einverständnis mit Wunsch auf bestimmten Betreuer

Gemäß § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden. Das bedeutet, dass die Einrichtung oder Erweiterung einer Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem Willen des Betroffenen widerspricht, wenn dieser die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung einer bestimmten, von ihm gewünschten Person verbunden hatte.

 

Der freie Wille des Betreuten (beruht sein Wunsch auf einer freien Willensbildung, die ggf. zu prüfen ist) ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Fortsetzung der Betreuung mit dem bisherigen Betreuer für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. Allerdings ist in einem solchen Fall des entgegenstehenden Willens des Betroffenen trotz Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf sowohl eine Einrichtung wie auch eine Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen.

 

 

BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - XII ZB 217/23 -

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