Befangenheit: Verwertung des Gutachtens des abgelehnten Sachverständigen

Wird ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit angelehnt (ggf. im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrages), so kann dies im Rahmen einer Berufung gegen das nach der Ablehnung verkündete Urteil wegen der Bindungswirkung der im Ablehnungsverfahren getroffenen Entscheidung nicht anders beurteilt werden (§§ 512, 406 Abs. 5 ZPO).

 

Im Falle der erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung seines Gutachtens kann das Gericht einen anderen Sachverständigen die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, § 412 Abs. 2 ZPO. Ungeachtet des Wortlauts („kann“) ist das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertbar.

 

Einer Verwertbarkeit seines Gutachtens ist möglich, sollte die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen berufene Partei den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert haben und zudem festgestellt wird, dass kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit schon bei Erstellung seines Gutachtens beeinträchtigt war.

 

 

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 34/22 -

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