Werkstattrisiko: Berufung der Werkstatt darauf als Zedent

Das Werkstattrisiko des Geschädigten (z.B. wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstellung) trägt bei fehlenden (Auswahl- und Überwachungs-) Verschulden des Geschädigten der Schädiger.

 

Auch bei (teilweiser) unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das Werkstattrisiko berufen und Zahlung von Reparaturkosten an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner darauf beruhenden Ansprüche gegen die Werkstatt verlangen.

 

Tritt der Geschädigte ohne Zahlung der Werkstattrechnung seinen Schadensersatzanspruch (bezüglich der Reparaturkosten) gegen den Schädiger an die Werkstatt ab, kann sich die Werkstatt als Zessionar nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Sie ist in diesem Fall darlegungs- und beweisbelastet, dass kein Werkstatrisiko vorliegt.

 

 

BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22 -

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