Fiktive Abrechnung auf 130% des Widerbeschaffungswertes und Fälligkeitsvoraussetzung

Regelmäßig ist eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw erforderlich, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungswert und 130 % des Widerbeschaffungswertes liegenden Schaden geltend macht.

 

Rechnet der Geschädigte einen konkreten Schaden (also nach durchgeführter Reparatur die entstanden Reparaturkosten im Rahmen der 130%) ab, stellt sich die Sechsmonatsfrist nicht als Fälligkeitsvoraussetzung dar (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.11.2009 - VI ZB 22/09 -).

 

Die Sechsmonatsfrist stellt sich auch dann nicht als Fälligkeitsvoraussetzung dar, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegenden Schaden fiktiv abrechnet (dazu kritische Anmerkung im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 -).

 

 

OLG München, Urteil vom 11.01.2024 - 24 U 3811/23 -

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