Abbiegen in mehrspurige Straße und Haftung von Links- und Rechtsabbieger

Fährt ein Linksabbieger auf eine Straße mit zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung auf, hat er eine Wartepflicht gegenüber einem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Rechtsabbieger, § 9 Abs. 4 S. 1 StVO. Der Rechtabbieger hat zwar Vorfahrt und kann frei entscheiden, ob er auf die rechte oder linke Fahrspur auffährt, doch verletzt er das Sorgfaltsgebot nach § 1 Abs. 2 StVO, wenn für ihn ersichtlich ist, dass der Linksabbieger seiner Wartepflicht nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nicht genügen wird.

 

Im Rahmen der Haftungsabwägung (bei einem Verstoß des Rechtsabbiegers gegen § 1 Abs. 2 StVO) haftet der Linksabbieger wegen Verstoßes gegen die zwingende Wartepflicht überwiegend (70% zu Lasten des  Linksabbieger, 30% zu Lasten Rechtsabbieger).

 

 

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - 3 U 49/23 -

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