Bauträgervergütung: Zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB

Der Bauträgervertrag ist ein einheitlicher Vertrag, auf den hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks Werkvertragsrecht, hinsichtlich der Übertragung von Eigentum Kaufrecht anzuwenden ist.

 

Die Vergütung des Bauträgers kann aber (sollte dies nicht explizit von den Parteien vereinbart worden sein) nicht in eine Vergütung für die Errichtung des Bauwerks und für die Eigentumsübertragung aufgespaltet werden. Es handelt sich damit in Ermangelung anderweitiger Abreden der Parteien um einen einheitlichen Vergütungsanspruch.

 

Damit muss dieser Vergütungsanspruch auch einheitlich verjähren. Es greift nicht die Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB. Vielmehr ist § 196 BGB aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten auszulegen und die dortige zehnjährige Verjährungsregelung auch für den Vergütungsanspruch des Bauträgers anzuwenden.

 

 

BGH, Urteil vom 07.12.2023 - VII ZR 231/22 -

Kommentare: 0