Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Parkplatz bei Nutzung E-Ladesäule

Die Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Parkplatz trifft denjenigen, der den Verkehr auf diesem eröffnet hat. Dies obliegt dem Träger der Straßenbaulast.

 

Den Betreibern von Straßenlaternen und von E-Ladestationen, die im öffentlichen Bereich aufgestellt werden, trifft keine Verkehrssicherungspflicht für Gefahren auf einem öffentlichen Parkplatz, bei dem unmittelbar neben einen als E-Ladestation ausgewiesenen Parkplatz mit E-Ladestation eine Straßenlaterne steht, an deren Fuß sich ein Baumstumpf befindet, der von Laub überdeckt und nicht wahrgenommen wird.  Für einen durch diesen Baumstumpf verursachten Schaden an einem Fahrzeug haften sie nicht.

 

 

AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 04.04.2023 - 816 C 113/22 -

Kommentare: 0