Unklare Verkehrslage bei eingeschalteten linken Fahrtrichtungsanzeiger an Traktorgespann

Ist an einem Traktorgspann der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, begründet dies eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und ein Überholen ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn für den Überholer eine Feld- oder Hofeinfahrt, in die das Gespann abbiegen könnte, nicht sichtbar ist.

 

Ereignet sich bei diesem Abbiegevorgang ein Unfall, sind die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie die Betriebsgefahr der Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen. Auf Seiten des Traktorgespanns ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO (kein Abbiegen in eine Einfahrt, wenn Dritte gefährdet werden können) und auf Seiten des Überholers ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen; unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahr führt dies zu einer Haftungsteilung (50 : 50).

 

 

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom  26.07.2023 - 7 U 42/23 -

Kommentare: 0