Rot der Fußgängerampel schützt nicht den aus Parkplatz Ausfahrenden

Derjenige, der aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone oder einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat dabei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. § 10 StVO (erhöhte Sorgfaltspflicht).

 

Der von einem Parkplatz auf die Straße Einfahrende wird auch dann nicht von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht nach § 10 StVO entbunden, wenn sich auf der bevorrechtigten Straße eine Fußgängerampel befindet, deren Rotlicht den Verkehr sperrt. Die Fußgängerampel dient lediglich der Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber (auch) zur Regelung der Verkehrsverhältnisse zur Einfahrt auf die Straße.

 

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.02.2023 - 7 U 63/22 -

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