Darlehensaufnahme unter fremden Namen und Rückzahlungsanspruch

1. Leitsatz BGH: Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist.

 

2. Nimmt die Ehefrau unter dem Namen ihres Ehemanns ein Darlehen (unter Fälschung der Unterschrift) auf und ist diese bei den Eheleuten für die finanziellen Belange verantwortlich, wird die Kenntnis von dem Darlehen dem Ehemann zugerechnet. Es liegt kein Fall des § 241a Abs. 1 BGB vor, § 241a Abs. 2 BGB.

 

3. Der Ehemann kann von der das Darlehen auszahlenden Bank wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, auch wenn er selbst den Darlehensbetrag nicht erhielt. Eine Entreicherung (§ 819 Abs. 1 BGB) kann von ihm nicht eingewandt werden, da er sich die Kenntnis (§ 818 Abs. 3 BGB) seiner Ehefrau von der Rückzahlungsverpflichtung wie im Fall des § 241a BGB zurechnen lassen muss. 

 

 

BGH, Urteil vom 26. September 2023 - XI ZR 98/22 -

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