Auffahrunfall durch Radfahrer und Haftungsabwägung

Bei einem Auffahrunfall eines Radfahrers auf einen Pkw haften grundsätzlich Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer des Pkw, §§ 7 17, 18 StVG (iVm. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Allerdings ist ein Mitverschulden des Radfahrers nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu berücksichtigen. Die Haftungsabwägung hat nach den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen zu erfolgen.  Diese Abwägung kann auch zum vollständigen Ausschluss einer Einstandsverpflichtung auf Seiten des Pkw führen.

 

Wird ein Pkw plötzlich stark abgebremst, da ein diesen überholender Fahrradfahrer (aus unbekannter Ursache) gegen die rechte vordere Seite des Pkw fährt und stürzt, ist das Abbremsen gerechtfertigt (§ 4Abs. 1 S. 2 StVO). Fährt in der Folge ein anderer Radfahrer, obwohl er bremst, auf den Pkw auf, so hat der Radfahrer entweder den nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder war unaufmerksam. Dadurch verstieß dieser Radfahrer grob gegen Verkehrspflichten, was seine alleinige Haftung begründet.

 

 

OLG Schleswig, Urteil vom 27.04.2023 - 7 U 214/22 -

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