Video: Abwehr von Aufnahmen nur durch GdWE oder als Individualanspruch ?

Das Unterlassens von Videoaufzeichnungen einer Wohnungseingangstür im Flurbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann von dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer zulässig gerichtlich geltend gemacht werden. Es handelt sich um einen deliktischen Anspruch nach § 823 BGB iVm. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus der DSGVO und damit um einen Individualanspruch, der nicht nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen wurde.

 

 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2023 - 2-13 T 33/23 -

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