Videoaufzeichnung (Wildkamera) zur Feststellung des Schädigers eines Fahrzeugs

Eine Aufzeichnung einer zur Überführung des Schädigers aufgestellte Videokamera dürfte gegen Art. 6 DSGVO verstoßen. Dies führt aber nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot.

 

Auf der einen Seite ist das Interesse des die Aufzeichnung als Beweismittel Nutzenden an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, verankert im Grundgesetz mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG iVm. dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und einer materiell richtigen Entscheidung, zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild, soweit er auf einer Aufnahme erkennbar ist, zu berücksichtigen. (Im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.08.2018 –VI ZR 233/17 -).

 

Wird (wie hier) zwar auf dem eigenen Grundstück des Beklagten ohne dessen Wissen gefilmt, aber nur ein Teilbereich des Grundstücks mit Eingangstür und im Vordergrund den geschädigten Wagen, so wird nur geringfügig in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen, weshalb das Interesse des Klägers an der Nutzung des Beweismittels vorgeht, welches darin besteht, den Schädiger festzustellen. Das Persönlichkeitsrecht Dritter steht dem nicht entgegen, wie auch nicht das Recht des Beklagten am eigenen Bild, wenn dieses nicht gem. § 22 KunstUrhG genutzt wird.

 

 

AG Lörrach, Urteil vom 27.02.2023 - 3 C 111/22 -

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