Verwalterpflicht zur Erstellung der (vorjährigen) Jahresabrechnung nach Ausscheiden ?

Mit der Gesetzesänderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEModG) zum 01.12.2020 obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung. Der Verwalter ist nur noch Organ der GdWE.

 

Scheidet der Verwalter im laufenden Wirtschaftsjahr (hier infolge fristloser Abberufung) aus, so ist er aus nachwirkender Vertragsverpflichtung weiterhin zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet, da die entsprechende Vertragsverpflichtung mit dem Zeitpunkt der Entstehung  begründet wurde und nicht erst bei deren Fälligkeit (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17 - zum alten Recht; entgegen AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 - 800 C 850//21 -, welches auf den Wegfall der Organstellung abstellt).

 

Die Entscheidung des AG Wiesbaden wird im Beitrag besprochen.

 

 

AG Wiesbaden, Beschluss vom 26.05.2023 - 92 C 2882/22 -

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