Fahrzeugbrand und Haftung nach § 7 StVG

Wird das Eigentum Dritter bei einem Brand eines (im öffentlichen Verkehrsraum) abgestellten Motorrollers (Fahrzeugs) geschädigt, scheidet eine Haftung des Halters und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers des Fahrzeugs nach § 7 StVG aus, es sei denn, es wird positiv festgestellt, dass der Brand auf einem technischen Defekt oder einer anderen technischen Ursache (Reibung, Wärme) beruhte.

 

Die für eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG (Betriebsgefahr) anspruchsbegründende Tatsache des Entstehens eines Schadens beim Betrieb eines Fahrzeugs hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen. Das Risiko der Nichterweislichkeit eines behaupteten technischen Defekts des Motorrollers als Ursache des Brandes des Fahrzeugs geht zu Lasten des Schädigers.

 

Hanseatisches OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 05.07.2023 - 1 U 12/23 -

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