Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers für Fortbildungskosten (Unangemessenheit nach § 307 BGB)

Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer an den vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungskosten bei fehlender Beendigung zu beteiligen hat, ist grundsätzlich zulässig.

 

Wird die Rückzahlungsverpflichtung an ein wiederholtes Nichtablegen der Prüfung gekoppelt, kann dies den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Sie ist geeignet, auf den Arbeitnehmer einen Bleibedruck im bestehenden Arbeitsverhältnis auszuüben und damit die freie Arbeitsplatzwahl nach dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG benannten Grundrecht einschränken.

 

Wird keine Regelung (Härtefallregelung) für eine durch Arbeitgeberverhalten veranlasste Eigenkündigung aufgenommen, liegt eine Unangemessenheit der Rückzahlungsklausel iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

 

Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch Klauseln unterworfen, die in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, welches sich im Entscheidungsfall nicht realisierte.

 

 

BAG, Urteil vom 25.04.2023 - 9 AZR 187/22 -

Kommentare: 0